Ein Kind hat ein intuitives Ziel: Selbstentwicklung

Schule und Unterricht ab 15.11.21

Im Schuljahr 2021/22 sind alle Schulen im Regelbetrieb mit vollem Präsenzunterricht gestartet, es gilt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (§ 41 Brandenburgisches Schulgesetz).

  • Der Unterricht erfolgt auf Grundlage der Stundentafel bzw. auf der Grundlage des Kurssystems in der gymnasialen Oberstufe. Damit wird die Wissens- und Kompetenzvermittlung in allen Fächern, Lernbereichen und Lernfeldern gesichert.
  • Der im Rahmen der Kontingentstundentafel ausgewiesene Schwerpunktunterricht soll vorwiegend für die Kernfächer genutzt werden, um das Aufholen von Lernrückständen zu unterstützen.
  • Zu den auf der Grundlage der erhobenen Lernausgangslagen dabei identifizierten Lernrückständen können individuelle Lernpläne (weiter) entwickelt und angeboten werden. Die Schulen informieren die Eltern zeitnah über die Ergebnisse der Lernausgangslage.

Der Regelbetrieb an den Schulen ist möglich, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Das zeigen wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Virus.


Maskenpflicht im Schulgebäude

Ab 15. November gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte und das weitere Personal an Schulen die Maskenpflicht im Schulgebäude.

Schülerinnen und Schüler, die ihre medizinische Maske vergessen haben oder ihre mitgebrachte nicht mehr nutzen können, soll nach Maßgabe verfügbarer Mittel eine aus dem Schulsozialfonds finanzierte medizinische Maske ausgegeben werden, soweit anderweitig kein Ersatz geschaffen werden kann.

Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten für alle Schülerinnen und Schülerinnen:

  • im Außenbereich der Schule,
  • während des Sportunterrichts,
  • beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Schüler/innen eingehalten wird,
  • während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch tatsächlich abgenommen werden sollte,
  • bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten, wenn der Mindestabstand (1,5 Meter) eingehalten wird.   

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen.

Ausnahmen gelten zudem:

  • für Kinder unter 14 Jahren, sofern sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können und die stattdessen eine Allgemeinmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen haben; die Feststellung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, treffen die Erziehungsberechtigten;
  • für Gehörlose und schwerhörige sowie Menschen mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung, die sie begleitenden bzw. mit ihnen kommunizierenden Personen; hierzu zählen auch regelmäßig Menschen mit auditiven Verarbeitungs- bzw. Wahrnehmungsstörungen, da diese in gleichem Maße wie Gehörlose und schwerhörige Menschen durch die Tragepflicht unverhältnismäßig in ihrer allgemeinen Lebensführung beeinträchtigt werden können (vgl. Abschnitt II. Nr. 1 Allgemeine Begründung der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung).

Verweigern Schülerinnen und Schüler das Tragens einer medizinischen Maske bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung im Innenraum der Schule dürfen sie die Schule nicht betreten. Nehmen Schülerinnen und Schüler nicht am Unterricht teil, weil sie gar nicht zur Schule kommen, weil das Tragen einer medizinischen Maske im Innenraum der Schule verweigert wird, verstoßen sie gegen ihre Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nach § 44 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz. Dies ist als unentschuldigtes Fehlen zu werten.

Bei Berufsschülerinnen und Berufsschülern sind zudemdie Ausbildungsbetriebe zu informieren. Der versäumte Präsenzunterricht wird auf dem Zeugnis als unentschuldigtes Fehlen vermerkt.


Testpflicht zum Betreten der Schule

Ab 15. November 2021 gilt: Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal müssen dreimal pro Woche eine Bescheinigung über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, sonst dürfen sie die Schule nicht betreten. Vollständig geimpfte oder genesene Personen sind Getesteten gleichgestellt. Aus dem Rettungsschirm des Landes werden ausreichende Testkits für die verpflichtenden Tests an den Schulen beschafft und bereitgestellt. Das gilt auch für die Hortkinder.
> Testkonzept Schule (9.8.2021)
> Video: Gebrauchsanleitung für den Schnelltest

Verweigern Schülerinnen und Schüler den Testnachweis undnehmen nicht am Unterricht teil, weil sie gar nicht zur Schule kommen, weil sie den Testnachweis nicht erbringen bzw. sich nicht ausnahmsweise selbst testen wollen, verstoßen sie gegen ihre Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nach § 44 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz.  Sie dürfen die Schule nicht betreten, eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht möglich. Sie werden mit Lernaufgaben für zu Hause versorgt. Dies ist als unentschuldigtes Fehlen zu werten.


Weitere Informationen:

Quellenangabe: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS)

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