02. Gemeinsamer Unterricht

Gemeinsamer Unterricht

Das staatliche Schulamt entscheidet auf der Grundlage der Bildungsempfehlung, des Förderausschusses und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation über den gemeinsamen Unterricht. Erforderliche Rahmenbedingungen müssen vorhanden sein. Dann können Kinder, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf diagnostiziert wurde, mit nichtbehinderten Kindern in einer Klasse gemeinsam lernen. Dabei ist jeder Lehrer an der Grundschule verpflichtet, Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf zu unterrichten. Der Sonderpädagoge wird hier ebenfalls eingesetzt.

Kinder mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden nach dem Rahmenlehrplan der Allgemeinen Förderschule Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet. Kinder mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ werden weiterhin nach dem Rahmenlehrplan der Grundschule unterrichtet. Für sie besteht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs. Zum Beispiel durch veränderte Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen, Verwendung spezieller Arbeitsmittel, personeller Unterstützung u.a.

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