Ein Kind hat ein intuitives Ziel: Selbstentwicklung

Fernbleiben vom Präsenzunterricht für bestimmte Jahrgangsstufen zugelassen

Ab nächsten Montag, den 29.11.21, eröffnet das Bildungsministerium (MBJS) den Eltern, die es wünschen, die Möglichkeit, Kindern bestimmter Jahrgangsstufen das Fernbleiben vom Präsenzunterricht zu erlauben. Darüber sind heute die Schulen in einem Schulorganisationsschreiben informiert worden. Laut § 24 Absatz 10 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist das MBJS befugt – unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens – für bestimmte Jahrgangsstufen festzulegen, dass sie vom Präsenzunterricht fernbleiben können.

Präsenzpflicht
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen, die für die weitere Bildungsbiografie aufgrund von Übergängen oder Abschlüssen eine besondere Bedeutung haben, gilt weiter die Präsenzpflicht: Das sind die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 der Primarstufe, 9 und 10, der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufen 11, 12 und 13) sowie die Schülerinnen und Schüler der Oberstufenzentren (OSZ). Notwendige Klausuren und Leistungsbewertungen in der Sekundarstufe II sind durchzuführen, um die Bewertung des Kurshalbjahres sicherzustellen, sodass den Schülerinnen und Schüler kein Nachteil bei der Zulassung zu den Abiturprüfungen entsteht.

Präsenzpflicht ausgesetzt
Die Eltern von Kindern folgender Jahrgangsstufen können darüber entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt: Jahrgangsstufen 1 bis 5 der Primarstufe, der Jahrgangsstufen 7 und 8 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Leistungs- und Begabungsklassen sowie der Förderschulen.

Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten geben gegenüber der Schule eine Erklärung über das Fernbleiben ihres Kindes vom Präsenzunterricht für mindestens eine (Schul-)Woche ab; einer Begründung bedarf es dafür nicht.

  • Das Fernbleiben wird als entschuldigtes Fehlen dokumentiert.
  • Die Schulen sollen die Kinder und Jugendlichen am Anfang der Woche mit Lernaufgaben versorgen. Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht nicht.

Entlastung der Schulen
Die Schulen sind gebeten worden, für die Zeit bis zu den Weihnachtsferien nach pädagogischen Kriterien darüber zu entscheiden, ob auf die Leistungsbewertung insbesondere in der Primar- und der Sekundarstufe I – bei den Lerngruppen verzichtet wird, bei denen Schülerinnen und Schüler vom Präsenzunterricht fernbleiben. Die Schulen sind des Weiteren gebeten, die Zeit bis zu den Weihnachtsferien vorwiegend zum Üben und Wiederholen sowie zum Aufholen von Lernrückständen und zur Festigung von Lernstoff zu nutzen.

vorgezogene Weihnachtsferien
Die Weihnachtsferien beginnen am Montag, den 20. Dezember 2021 und enden am Freitag, den 31. Dezember 2021. Der Unterrichtsbetrieb endet dementsprechend am Freitag, den 17. Dezember 2021, er setzt wieder ein am Montag, den 3. Januar 2022. Im MBJS wird an einer Lösung für die notwendige Betreuung gearbeitet, sie wird zeitnah veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Quellenangabe: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS)

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