Ein Kind hat ein intuitives Ziel: Selbstentwicklung

Krankmeldung in der Schule

Eine rechtzeitige und richtige Krankmeldung ist für Schülerinnen und Schüler wichtig, denn in Deutschland gilt eine allgemeine Schulpflicht. In Brandenburg besteht die Vollzeitschulpflicht für 10 Jahre. Erfolgt eine Krankmeldung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt das Fehlen des Schülers als unentschuldigt und stellt eine Verletzung der Schulpflicht dar. Um damit verbundene Konsequenzen und Sanktionen zu vermeiden, muss die Schule über die Erkrankung informiert werden.

Entschuldigungspflicht

Für Berlin / Brandenburg sieht die Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht) unter Punkt 7 vor:

(1) Können Schülerinnen oder Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei der Rückkehr in die Schule haben die Schülerinnen oder Schüler unverzüglich eine Erklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür (zum Beispiel Krankheit) ergeben.

(3) […]

(4) Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Nummer 6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird das geforderte Attest nicht innerhalb der von der Schule festgelegten Frist vorgelegt, gilt das Fehlen als unentschuldigt, es sei denn, das Versäumnis beruht auf glaubhaft gemachten, nicht selbst zu vertretenden, Gründen.

Einige Bundesländer überlassen die Festlegung der genauen Anforderungen an die Entschuldigungspflicht den Schulen. Für eine richtige Krankmeldung sollten sich Eltern und (volljährige) Schüler daher an die Vorgaben halten, die für den jeweiligen Schulort gelten bzw. die die jeweilige Schule aufstellt.

Übliche Grundregeln

Unabhängig von den länder- und schulspezifischen Regelungen gilt allgemein: Die Schule sollte schnellstmöglich von der Krankheit in Kenntnis gesetzt und eine schriftliche Mitteilung eingereicht bzw. nachgereicht werden!

1. Krankmeldung per Telefon oder E-Mail

Als erstes sollte die Schule unverzüglich von der Krankheit und dem damit verbundenen Fehlen des Schülers informiert werden. Idealerweise sollte die Meldung in der Schule noch vor Unterrichtsbeginn am ersten Krankheitstag per Telefon oder E-Mail erfolgen. Dabei sollten Grund und voraussichtliche Dauer des Fehlens angegeben werden.

2. Schriftliche Entschuldigung

In einem zweiten Schritt sollte bei der Schule – ebenfalls unter Angabe des (voraussichtlichen) Zeitraumes sowie dem Grund – ein schriftlicher Nachweis über die Erkrankung eingereicht bzw. nachgereicht werden. Hierfür genügt in der Regel eine Entschuldigung der Eltern in Textform; ausnahmsweise kann aber auch ärztliches Attest erforderlich sein.

Die schriftliche Entschuldigung muss rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden. Hierbei gelten in jedem Bundesland unterschiedliche Fristen: teilweise wird eine Vorlage bereits ab dem ersten Fehltag verlangt, teilweise genügt beispielsweise die Einreichung am dritten Krankheitstag. Allgemein gilt auch hier: Je eher, desto besser!

Die Entschuldigungspflicht trifft grundsätzlich die Eltern. Volljährige Schüler können diese Pflicht selbst wahrnehmen.

Meldepflichtige Krankheiten

Bei bestimmten, sogenannten meldepflichtigen Krankheiten gemäß §§ 6, 7, 34 IfSG sind die Eltern verpflichtet, die Schule umgehend über die konkrete Erkrankung zu informieren, da die Schule als Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 IfSG) wiederum zur Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet ist.

Diese Meldepflicht wird teilweise durch bundeslandspezifische Regelungen erweitert, zum Beispiel die Meldepflichtverordnung (MeldePflV) Bayern oder die Thüringer Infektionskrankheitenmeldeverordnung (ThürIfKrMVO).

Befreiung vom Schulsport

Ist ein Kind fit genug, um die Schule zu besuchen, nicht aber für sportliche Aktivitäten, kann es von der Teilnahme am Sportunterricht bzw. Schwimmunterricht befreit werden.

Hindern langwierige oder schwerwiegende gesundheitliche Probleme das Kind, sich sportlich zu betätigen, stellt der behandelnde Arzt eine Befreiung vom Sportunterricht aus.

Bei allgemeinem Unwohlsein, etwa Bauchschmerzen oder einer stärkeren Erkältung, können Eltern schriftlich um Entschuldigung bitten. Ob und inwieweit das Kind tatsächlich freigestellt wird, liegt im Ermessen der Schule bzw. des jeweiligen Fachlehrers. In der Regel kommen Schulen dieser elterlichen Bitte nach, sofern es sich um eine kurzzeitige Befreiung handelt. Soll das Kind hingegen für längere Zeit vom Schulsport freigestellt werden, wird zumeist ärztliches Attest gefordert.
Da die Schule des Kindes diese Fälle auch anders handhaben kann, sollten die jeweiligen Anforderungen dennoch bei der Schulleitung erfragt werden.

Quellenangabe: Krankmeldung.org

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